Wenn Antimuskarinika zur Relaxation des überaktiven Detrusors nicht ausreichen, nicht vertragen werden oder kontraindiziert sind, hat sich die intradetrusoreale Injektion von BTX-A als miniinvasive Second-Line-Treatment bewährt.
Zurzeit werden weltweit 6 BTX-A-Präparate angeboten, die nicht bioäquivalent sind und deshalb unterschiedliche Dosierungen erfordern. Zur Differenzierung wurden diesen Substanzen folgende Namen gegeben:
Botox ® = Onabotulinum Toxin A; Dysport®= Ababotulinum; Xeomin®= Incobotulinum; Botulift (Südkorea) noch kein Name; Prosygne (China) noch kein Name; PurTox® (USA) noch kein Name
BTX-A bewirkt eine langanhaltende, aber klinisch reversible Denervierung des Detrusors für die Dauer von etwa 9 Monaten1-7.
Die Wirkung von BTX-A bei neurogener Detrusorüberaktivität wurde bereits 2005 in einer plazebokontrollierten Studie von Schurch et al bewiesen. Wiederholte Injektionen sind ohne Effektivitätsverlust möglich7, 8, 9. Muskelschwäche in anderen Körperregionen infolge Migration ist eine gelegentlich beschriebene Nebenwirkung5,7,9. Histologische Studien zeigten keine ultrastrukturellen Veränderungen nach Injektion von BTX-A.
Aufgrund der Ergebnisse von zwei multizentrischen, plazebokontrollierten Studien mit ONA-Botulinumtoxin A10, 11 bei neurogener Detrusorüberaktivität infolge posttraumatischer Querschnittlähmung, oder bei der Multiplen Sklerose, wurde Botox® von der FDA und der EMA im Jahre 2011 für die Indikation „Harninkontinenz bei neurogener Detrusorüberaktivität bei posttraumatischer Querschnittlähmung und bei MS“ in einer Dosis von 200 U zugelassen.
In Österreich ist Onabotulinum Toxin A (Botox®) zur Therapie der Harninkontinenz bei neurogener Detrusorüberaktivität bei posttraumatischer subzervikaler Querschnittlähmung und MS in einer Dosis von 200 UI verdünnt auf 30ml physiologischer Kochsalzlösung zugelassen.
Diese Zulassung gilt jedoch nicht für die anderen BTX-A Präparate. Wird ein anderes BTX-A Präparat verwendet, so geschieht dies “OFF LABEL“ und der Patient muss darüber aufgeklärt werden. Aus rechtlichen Gründen sollte dokumentiert werden, warum nicht das registrierte Präparat verwendet wurde.
Nach Ermessen des behandelnden Arztes können jedoch auch von Botox niedrigere, oder höhere Dosen, OFF LABEL gegeben werden, die Begründung insbesondere bei höheren Dosen sollte ebenfalls dokumentiert werden.
Über die Möglichkeit der Migration eines Teils der injizierten Menge BTX-A und der damit verbundenen Symptome innerhalb 14 Tagen nach Therapie (Doppelbilder, Schluckstörung, Muskelschwäche) sollte der Patient aufgeklärt werden. Eine Wiederholung der BTX-A-Therapie sollte nicht vor 3 Monaten erfolgen. Dies trifft für alle BTX-Anwendungen (Neurologe, Augenarzt, Dermatologe,…) zu. Auch die maximale Gesamtdosis der einzelnen Präparate bei kombinierter Anwendung in verschiedenen Körperregionen muss beachtet werden.
Literaturverweise:
Univ.-Prof. Dr. Helmut Madersbacher